Aktenzeichen: MH 27483-EZ-12-755 bei FREELENS

Sehr geehrter Herr Steinmetz,

Ihr Konvolut „von Amts wegen“ hat unsere Stabstelle ordnungsgemäß erreicht, wofür wir uns in aller Form bedanken.

Gemäß den Gepflogenheiten in unserem Hause haben wir zeitnah ihr Werk voll inhaltlich und der Reihe nach durchgearbeitet und sind zu folgemdem Ergebnis gelangt, das wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben: Zwischen den Acktendeckeln hat Alles seine wohlfeile Ordnung. Die Aktenlage ist sauber vorgetragen.
Wir haben ihr Konvolut ordnungsgemäß unter dem Aktenzeichen MH 27483-EZ-12-755 in unserem Archiv abgelegt. Allerdings mussten wir den Anhang III  aus der Akte entfernen, da die Einlassungen des Herrn Schaden sensible Behördenmitarbeiter seelisch deformieren könnten. Dieser notorische Freigeist, mit dem wir in unserer Stabstelle auch zu tun haben, passt nicht in einen offiziellen amtlichen Vorgang. Schließlich heißt es bekanntlich: Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen.

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Scharnberg

FREELENS Stabstelle für saubere Fotografieangelegenheiten

http://www.freelens.com/

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1 Kommentar

Eine Antwort zu “Aktenzeichen: MH 27483-EZ-12-755 bei FREELENS”

  1. von Amts wegen. 19. Mai 2011 at 20:03 #

    B E S C H E I D

    Sehr geehrter Kollege der Stabstelle für saubere
    Fotografieangelegenheiten

    In Ihrer Einlassung mit dem Az MH 27483-EZ-12-755 ergeht folgender
    Bescheid:

    Die Behörde erklärt sich für nicht zuständig.

    Begründung:
    Die zur Bearbeitung vorzulegende Kunstbesitzurkunde liegt nicht vor. Auch
    wurde kein Antrag auf Erteilung einer vorläufig endgültigen
    Kunstbesitzurkunde zum Gebrauch als Eigentumsnachweis an einem Kunstobjekt
    gestellt.

    Rechthilfsbelehrung:
    Der Antrag kann unter

    http://www.von-amts-wegen.de/?page_id=209

    gestellt werden.

    Es ergeht vorsorglich folgender Hinweis:

    gemäß § 4 (Wesensmerkmale), Abs. 2a, des BuKuBeG
    (Bundeskunstbesitzgesetzes) vom 2.3.1954 in der Fassung vom 23.7.1991,
    dient Kunst der Erquickung der Sinne…,fördert Kunst Querverweise und
    Anregungen im Gedankengut des Individuums, die der Gesellschaft dienlich
    sein können. Daher ist die vom Einlasser vorgesehene Archivierung nicht
    statthaft.

    Zu der besonderen Verantwortung (§§778 -792 BuKuBeG) des Besitzers
    zählt vielmehr und im Besonderen das Kunstobjekt Dritten zugänglich zu
    machen. Die individuellen Möglichkeiten des Besitzers sind besonders zu
    berücksichtigen und erlangen Pflichtcharakter.

    kollegiale Grüße aus der Amtsstadt
    gez.
    Benedikt Steinmetz
    Lichtbildner i.S.d.BuKuBeG

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