Aktenzeichen: MH 27483-EZ-12-755 bei FREELENS
Sehr geehrter Herr Steinmetz,
Ihr Konvolut „von Amts wegen“ hat unsere Stabstelle ordnungsgemäß erreicht, wofür wir uns in aller Form bedanken.
Gemäß den Gepflogenheiten in unserem Hause haben wir zeitnah ihr Werk voll inhaltlich und der Reihe nach durchgearbeitet und sind zu folgemdem Ergebnis gelangt, das wir Ihnen hiermit zur Kenntnis geben: Zwischen den Acktendeckeln hat Alles seine wohlfeile Ordnung. Die Aktenlage ist sauber vorgetragen.
Wir haben ihr Konvolut ordnungsgemäß unter dem Aktenzeichen MH 27483-EZ-12-755 in unserem Archiv abgelegt. Allerdings mussten wir den Anhang III aus der Akte entfernen, da die Einlassungen des Herrn Schaden sensible Behördenmitarbeiter seelisch deformieren könnten. Dieser notorische Freigeist, mit dem wir in unserer Stabstelle auch zu tun haben, passt nicht in einen offiziellen amtlichen Vorgang. Schließlich heißt es bekanntlich: Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Scharnberg
FREELENS Stabstelle für saubere Fotografieangelegenheiten
[...]
B E S C H E I D
Sehr geehrter Kollege der Stabstelle für saubere
Fotografieangelegenheiten
In Ihrer Einlassung mit dem Az MH 27483-EZ-12-755 ergeht folgender
Bescheid:
Die Behörde erklärt sich für nicht zuständig.
Begründung:
Die zur Bearbeitung vorzulegende Kunstbesitzurkunde liegt nicht vor. Auch
wurde kein Antrag auf Erteilung einer vorläufig endgültigen
Kunstbesitzurkunde zum Gebrauch als Eigentumsnachweis an einem Kunstobjekt
gestellt.
Rechthilfsbelehrung:
Der Antrag kann unter
http://www.von-amts-wegen.de/?page_id=209
gestellt werden.
Es ergeht vorsorglich folgender Hinweis:
gemäß § 4 (Wesensmerkmale), Abs. 2a, des BuKuBeG
(Bundeskunstbesitzgesetzes) vom 2.3.1954 in der Fassung vom 23.7.1991,
dient Kunst der Erquickung der Sinne…,fördert Kunst Querverweise und
Anregungen im Gedankengut des Individuums, die der Gesellschaft dienlich
sein können. Daher ist die vom Einlasser vorgesehene Archivierung nicht
statthaft.
Zu der besonderen Verantwortung (§§778 -792 BuKuBeG) des Besitzers
zählt vielmehr und im Besonderen das Kunstobjekt Dritten zugänglich zu
machen. Die individuellen Möglichkeiten des Besitzers sind besonders zu
berücksichtigen und erlangen Pflichtcharakter.
kollegiale Grüße aus der Amtsstadt
gez.
Benedikt Steinmetz
Lichtbildner i.S.d.BuKuBeG